( § 140 ABGB ) Wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Absicht, seine Unterhaltspflicht zu vermindern, sondern aus anderen Motiven ins Ausland zieht, muss für die Unterhaltsbemessung das dort erzielte bzw erzielbare Einkommen herangezogen werden; eine Anspannung auf ein in Österreich erzielbares, höheres Einkommen ist ausgeschlossen.
OGH 12.08.2004, 1 Ob 130/04f