( § 140 ABGB ) Die Bemessung des Kindesunterhalts nach der Prozentmethode, die weitere Unterhaltspflichten des Schuldners nur durch Abzüge von den Unterhaltsprozentsätzen berücksichtigt, bietet bei durchschnittlichen Verhältnissen eine brauchbare Handhabe. Bei atypischen Verhältnissen sind Anpassungen erforderlich, die stets einer besonderen Rechtfertigung bedürfen.