( § 65 JN , § 76 JN , § 93 JN , § 28 Abs 1 EheG ) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis steht nur für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zur Verfügung, nicht jedoch für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten. Der Staatsanwalt kann die Klage beim allgemeinen Gerichtsstand eines der beiden Ehegatten einbringen; für den anderen Ehegatten besteht vor diesem Gericht der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

