( § 60 Abs 1 JN , § 84 Abs 3 ZPO ) Der Gerichtshof erster Instanz hat dem Kläger den Auftrag zur Ergänzung des Klagevorbringens und zur Vorlage bestimmter Urkunden erteilt, um beurteilen zu können, ob der Streitgegenstand übermäßig hoch bewertet wurde und das Verfahren gemäß § 60 Abs 1 JN an das Bezirksgericht überwiesen werden muss. Dieser Auftrag ist ein Verbesserungsauftrag iSd § 84 Abs 3 ZPO .

