( § 10 ZustG , § 6 EuRAG , Art 49 EG) Gegen § 10 ZustG , nach dem Verfahrensparteien, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden kann, bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

