( § 1 AHG , § 1324 ABGB ) Wenn ein Organ in Verletzung der Auskunftspflicht unrichtige oder - ohne entsprechenden Hinweis - unvollständige Auskünfte erteilt, hat der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung den dadurch entstandenen reinen Vermögensschaden zu ersetzen.

