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Amtshaftung für unvollständige Auskunft, entgangener Gewinn

SCHADENERSATZZRInfo 2004/397 Heft 18 v. 21.10.2004

( § 1 AHG , § 1324 ABGB ) Wenn ein Organ in Verletzung der Auskunftspflicht unrichtige oder - ohne entsprechenden Hinweis - unvollständige Auskünfte erteilt, hat der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung den dadurch entstandenen reinen Vermögensschaden zu ersetzen.

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