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Amtshaftung für zwischen Betriebsanlagengenehmigung und deren Aufhebung entstehende Schäden

SCHADENERSATZZRInfo 2004/396 Heft 18 v. 21.10.2004

( § 1 AHG , § 32 WRG , § 77 GewO ) Der Schutzzweck der Vorschriften des WRG beschränkt sich auf Schäden, die durch Einwirkungen einer Anlage auf das (Grund-)Wasser entstehen.

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