( § 1325 ABGB , § 405 ZPO ) Wer aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, etwa durch Pflegeleistungen an den Verletzten, für dessen Heilungskosten aufkommt, hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger (Drittschadensliquidation).
( § 1325 ABGB , § 405 ZPO ) Wer aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht, etwa durch Pflegeleistungen an den Verletzten, für dessen Heilungskosten aufkommt, hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger (Drittschadensliquidation).
