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Gerichtsstand der Schadenszufügung ausschließlich am Handlungsort

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/401 Heft 18 v. 21.10.2004

( § 92a JN ) Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort besteht der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN allein an jenem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt worden ist, nicht auch am Erfolgsort.

OGH 01.07.2004, 2 Ob 157/04h

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