( § 92a JN ) Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort besteht der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN allein an jenem Ort, an dem die schädigende Handlung gesetzt worden ist, nicht auch am Erfolgsort.
OGH 01.07.2004, 2 Ob 157/04h

