( § 1041 ABGB , § 1392 ABGB ) Im Fall der Mehrfachzession ist nur die erste Forderungsabtretung wirksam. Leistet der von der wirksamen Zession nicht verständigte Schuldner an einen Scheinzessionar, kann der wahre Zessionar gegen diesen einen Verwendungsanspruch geltend machen.

