( § 1170 ABGB ) Die Bekanntgabe eines bestimmten Honorars mit Rechnung kann zwar ein Anbot des Unternehmers sein, sich mit diesem Betrag zu begnügen; wenn der Werkbesteller dieses Anbot nicht annimmt, kann aber der Unternehmer nicht mehr an die von ihm ausgestellte Rechnung gebunden sein. Für die Honorarnote eines Rechtsanwalts gilt nichts anderes.
OGH 05.08.2004, 2 Ob 152/04y

