( § 89 GOG , § 461 Abs 2 ZPO ) Wenn sich das Rechtsmittel (hier: Berufungsanmeldung) aus unaufklärbaren Gründen nicht im Akt befindet, aber feststeht, dass es rechtzeitig zur Post gegeben wurde, kann es nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
OGH 17.06.2004, 2 Ob 140/04h

