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Rechtsmittel, das sich trotz rechtzeitiger Postaufgabe nicht im Akt befindet

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2004/403 Heft 18 v. 21.10.2004

( § 89 GOG , § 461 Abs 2 ZPO ) Wenn sich das Rechtsmittel (hier: Berufungsanmeldung) aus unaufklärbaren Gründen nicht im Akt befindet, aber feststeht, dass es rechtzeitig zur Post gegeben wurde, kann es nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden.

OGH 17.06.2004, 2 Ob 140/04h

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