( § 78 EO , § 55 JN , § 528 Abs 2 ZPO ) Wenn mehrere betreibende Gläubiger gegen den Verpflichteten aufgrund desselben Exekutionstitels über mehrere (Teil-)Forderungen gemeinsam Exekution führen, sind die (Teil-)Forderungen bei der Beurteilung, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, nicht zusammenzurechnen.
OGH 21.07.2004, 3 Ob 168/04h

