( § 53 GBG , § 17 FlVfGG ) Die Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind mit dem Eigentum an einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbunden und werden als Realrechte grundsätzlich mit der Liegenschaft veräußert. Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich damit auch auf die Anteilsrechte. Der mit der Rangordnung gesicherte Rang kann auch ausgenützt werden, wenn nicht die Liegenschaft, sondern - durch rechtlich zulässige Absonderung - allein die Anteilsrechte veräußert werden.

