( § 344 ABGB , § 523 ABGB ) Wie eine Schadenersatzklage kann die Eigentumsfreiheitsklage auf Schaffung einer wirtschaftlich gleichen Ersatzlage bzw auf Ersatz des dafür getätigten bzw notwendigen Aufwands gerichtet sein, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unmöglich oder untunlich ist. Die Wiederherstellung einer gemeinsamen Anlage der Streitteile (hier: Zentralheizung) kann wegen der gestörten Vertrauensbasis untunlich sein; in diesem Fall kommt die Herstellung einer individuellen Anlage bzw der Ersatz der dafür aufgewendeten Herstellungskosten in Betracht.

