( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der ausführende Subunternehmer muss sich vor einer Bohrung auf einem Grundstück vergewissern, dass der Generalunternehmer - auch durch Anfrage bei Versorgungsunternehmen - nach unterirdisch verlaufenden Fremdleitungen geforscht hat, oder diese Erkundigungen selbst vornehmen; dies gilt auch dann, wenn die Bohrung auf einem Privatgrundstück (hier: im Stadtgebiet) stattfindet, dabei lediglich ein bereits vorhandenes Bohrloch vergrößert werden soll und der Generalunternehmer die Bohrpunkte vorgegeben hat. Unterlässt der Subunternehmer dies und wird bei der Bohrung die Leitung eines Dritten (hier: Telefonleitung) beschädigt, so haftet er wegen Verletzung des Eigentumsrechts deliktisch für den Schaden.