( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wenn ein Schipisten- und Schiliftbetreiber akzeptiert, dass Schifahrer auch das pistenähnliche Gelände außerhalb der präparierten Piste benützen, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht, auch dieses Gelände in verkehrssicherem Zustand zu erhalten und die Schifahrer vor erkennbaren Gefahren zu schützen; insbesondere ist er verpflichtet, von ihm selbst geschaffene Gefahrenquellen abzusichern (hier: oberirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone).

