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Kein Schmerzengeld für psychische Krankheiten wegen Ehebruchs

SCHADENERSATZZRInfo 2003/192 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 90 Abs 1 ABGB , § 1325 ABGB ) Aus einer Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann der betrogene Ehegatte keinen Anspruch auf Schmerzengeld für psychische Schäden ableiten.

OGH 20.02.2003, 6 Ob 124/02g

Sachverhalt: Zwischen den Streitteilen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin vom Beklagten Schmerzengeld und brachte vor, sie habe aufgrund eines Ehebruchs des Beklagten psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert (Schlaflosigkeit, Depressionen, Psychosen) erlitten.

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