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Wartepflicht bei Gegenverkehr

SCHADENERSATZZRInfo 2003/191 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 1311 ABGB , § 52 lit a Z 5 StVO , § 53 Abs 1 Z 7a StVO ) Ist der an sich wartepflichtige Fahrzeuglenker - mangels wahrnehmbaren Gegenverkehrs berechtigterweise - in die durch das Vorschriftszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ „bedingte Einbahnstrecke“ eingefahren, muss der Gegenverkehr dessen Ausfahrt vor dem korrespondierenden Hinweiszeichen „Wartepflicht für Gegenverkehr“ abwarten. Der an sich wartepflichtige Fahrzeuglenker braucht seine Fahrweise nicht auf eine mögliche Begegnung in der Engstelle einrichten.

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