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Schmerzengeld - Tod des Verletzten vor Schluss der Verhandlung erster Instanz

SCHADENERSATZZRInfo 2003/193 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 1325 ABGB ) Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist mindernd zu berücksichtigen, dass der Verletzte vor Schluss der Verhandlung erster Instanz verstorben ist.

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