( § 1325 ABGB ) Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist mindernd zu berücksichtigen, dass der Verletzte vor Schluss der Verhandlung erster Instanz verstorben ist.
( § 1325 ABGB ) Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist mindernd zu berücksichtigen, dass der Verletzte vor Schluss der Verhandlung erster Instanz verstorben ist.
