( § 1325 ABGB ) Wenn eine Person „im fortgeschrittenen Alter“ Verletzungen mit gravierenden Dauerfolgen erleidet (Querschnittlähmung mit vollständiger Lähmung der Beine und weitgehender Lähmung der Arme, Einschränkung u.a. der Ausscheidungsfunktionen, starke, meist spontane und sehr schmerzhafte Muskelkrämpfe, Notwendigkeit ständiger Pflege und Aufsicht, keine Aussicht auf Besserung), ist ein Schmerzengeld in Höhe von € 150.000,- angemessen.

