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§ 57a KFG

SCHADENERSATZZRInfo 2003/195 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 1 AHG , § 9 Abs 5 AHG , § 57a KFG ) Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger auslösen kann.

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