( § 1 AHG , § 6 Abs 1 AHG ) Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis des Anspruchs stellt im Regelfall einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede dar.
( § 1 AHG , § 6 Abs 1 AHG ) Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis des Anspruchs stellt im Regelfall einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede dar.
