( § 93 Abs 1 JN ) Die Klage kann nur dann am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft eingebracht werden, wenn kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten besteht. Ob es sich bei dem gemeinsamen Gerichtsstand um einen ausschließlichen Gerichtsstand oder um einen Wahlgerichtsstand handelt, ist nicht maßgeblich.
OGH 17.12.2002, 4 Ob 275/02y

