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Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und gemeinsamer Wahlgerichtsstand der Beklagten

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/197 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 93 Abs 1 JN ) Die Klage kann nur dann am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft eingebracht werden, wenn kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten besteht. Ob es sich bei dem gemeinsamen Gerichtsstand um einen ausschließlichen Gerichtsstand oder um einen Wahlgerichtsstand handelt, ist nicht maßgeblich.

OGH 17.12.2002, 4 Ob 275/02y

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