( § 85 GOG , § 220 Abs 1 ZPO ) Der OGH verhängt im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe in Höhe von (erstmals) € 300,- über einen Rekurswerber, weil dieser in seinem mit Telefax eingebrachten Rechtsmittel beleidigende Vorwürfe gegen Richter der Vorinstanzen erhoben hat. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens vor Verhängung der Ordnungsstrafe zur Einholung der Originalunterschrift des Rekurswerbers ist nicht notwendig, wenn keine Zweifel am Urheber der telekopierten Eingabe bestehen.

