( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen setzt voraus, dass die bisher unbekannten Tatsachen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstanden sind. Wann das Beweismittel für solche Tatsachen entstanden ist, ist nicht erheblich.
Mit der Wiederaufnahmeklage kann die ursprünglich beklagte Partei auch gänzlich neue Einwendungen geltend machen.

