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Revisionsrekursfrist und Sicherheitsleistung für Prozesskosten

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/200 Heft 9 v. 22.5.2003

( § 57 ZPO , § 521 Abs 1 ZPO , § 527 Abs 2 ZPO ) Wenn der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten (aktorische Kaution) aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben wird, beträgt die Rechtsmittelfrist für den gegen diese Entscheidung zugelassenen Revisionsrekurs 14 Tage.

OGH 24.02.2003, 1 Ob 189/02d

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