(Art 21 EuGVÜ) Für die Feststellung, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, „denselben Anspruch“ betreffen und somit Rechtshängigkeit iSd Art 21 EuGVÜ vorliegt, ist nur auf das Klagevorbringen, nicht auch auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen abzustellen. Daher kann ein vom Beklagten erhobener Aufrechnungseinwand nicht berücksichtigt werden.

