(Art 5 Nr 1 EuGVÜ, Art 5 Nr 3 EuGVÜ, Art 7 EuGVÜ) Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten, der auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt wird, kann nicht am Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 5 Nr 1 EuGVÜ) geltend gemacht werden. Für eine solche Klage besteht der Wahlgerichtsstand für außervertragliche Schadenersatzansprüche (Art 5 Nr 3 EuGVÜ).

