( § 20 Abs 8 Tir GVG , § 154 EO , § 155 EO , § 48 KO ) Gemäß § 20 Abs 8 Tir GVG sind die Bestimmungen der EO „über die Wiederversteigerung“ anzuwenden, wenn eine erneute Zwangsversteigerung erforderlich wird, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechtserwerb nicht fristgerecht der Grundverkehrsbehörde angezeigt hat. Dieser Verweis erfasst nicht nur die Paragraphen der EO mit der Überschrift „Wiederversteigerung“, sondern alle Regelungen, die im Fall einer Wiederversteigerung anwendbar sind, insbesondere auch die Regelung über die Haftung des säumigen Erstehers.

