( § 208 AußStrG ) Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens bestellte Treuhänder ist verpflichtet, wie ein Vormund Rechnung zu legen, wenn an dem Erbübereinkommen auch eine minderjährige Partei beteiligt ist. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Abrechnung durch die für die Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen.

