( § 484 ABGB ) Auch wenn der Pächter nur einen Teil der herrschenden Liegenschaft gepachtet hat, ist er - neben dem Liegenschaftseigentümer - zur Ausübung der Grunddienstbarkeit berechtigt; die Belastung der dienenden Liegenschaft darf jedoch nicht erhöht werden.
OGH 23.01.2003, 6 Ob 320/02f

