( § 1500 ABGB ) Nur der entgeltliche Liegenschaftserwerber wird im Vertrauen auf den Grundbuchstand geschützt. Ein unentgeltlicher Erwerber (hier: Schenkung auf den Todesfall) kann sich weder auf die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes (die das Vertrauen auf die Richtigkeit der grundbücherlichen Eintragungen schützt) noch auf dessen negative Seite (aufgrund der Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, dem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden können) berufen.

