( § 843 ABGB ) Die Realteilung einer Liegenschaft setzt voraus, dass diese in gleichartige Teile zerlegt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn auf dem einen Teil ein Wohnhaus, auf dem anderen Teil jedoch nur eine Bauhütte stehen würde. Dass beide Teile den gleichen Wert haben und auf dem Teil mit der Bauhütte - aufgrund der Baulandwidmung und des Vorhandenseins einer eigenen Zufahrt - ein Wohnhaus errichtet werden könnte, ändert daran nichts. In diesem Fall kommt daher nur eine Zivilteilung in Betracht.

