( § 427 ABGB , § 509 ABGB , § 943 ABGB , § 1 Abs 1 lit d NotaktsG ) Die unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts (hier: an einer Liegenschaft mit Haus) bedarf der Notariatsaktsform, wenn keine „wirkliche Übergabe“ stattfindet. Die Übergabe bzw Belassung des Haustorschlüssels, der dem Fruchtgenussberechtigten das jederzeitige Betreten des Hauses ermöglicht, samt Überlassung der zur Verwaltung erforderlichen Schriftstücke ist jedoch - insbesondere wenn sich der Hauseigentümer das Wohnrecht vorbehalten hat - als „wirkliche Übergabe“ des Fruchtgenussrechts (Übergabe durch Zeichen) anzusehen.

