( § 364 Abs 2 ABGB ) Eine unmittelbare Zuleitung - die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist - liegt auch dann vor, wenn eine Anlage errichtet wird, aus der unter bestimmten Voraussetzungen (hier: bei extrem starken Regenfällen) Wasser auf das Nachbargrundstück strömt.
OGH 28.02.2003, 1 Ob 92/02i

