( § 1409 ABGB ) Der Erwerber eines Vermögens haftet nach § 1409 ABGB für die zum Vermögen gehörenden Schulden des Veräußerers. Diese Regelung ist im Fall des Erwerbs eines einzelnen Gegenstands (hier: Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft) analog anzuwenden, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts wusste oder wissen musste, dass es sich dabei im Wesentlichen um das ganze Vermögen des Veräußerers handelte.

