( § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 ) Wenn der Wohnungseigentümer einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung objektiv nur über geringe Nutzungsmöglichkeiten der Liftanlage verfügt, ist im Rahmen einer gerichtlichen Regelung eine erhebliche Verminderung seines Anteils an den Liftaufwendungen möglich. Ob er von den objektiven Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Verminderung des Anteils an den Liftaufwendungen darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wohnungseigentümer einer Erdgeschoßwohnung, der nur einen von vier Aufzügen der Wohnungseigentumsanlage (objektiv) geringfügig nutzen kann, lediglich für 10 % der Kosten dieses Aufzugs - d.h. nur für 2,5 % der nach dem Nutzwertschlüssel zu tragenden Gesamtkosten der Aufzüge - aufkommen muss.

