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Außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrags durch den Verwalter

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/177 Heft 8 v. 8.5.2003

( § 18 WEG 1975 , § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 ) Ein befristeter Verwaltungsvertrag kann vom Verwalter jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wurde ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Vereinbarung, nach der jeder Wohnungseigentümer die Verwaltung turnusmäßig für jeweils drei Jahre übernimmt, zum Verwalter bestellt, so liegt in dem Verkauf der Wohnung ein wichtiger Grund für die (außerordentliche) Kündigung des Verwaltungsvertrags.

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