( § 13c Abs 4 WEG 1975 ) Auch nach Erteilung des Zuschlags an den Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren eines Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum kann eine Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 gegen den früheren Miteigentümer bewilligt werden; die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags im Grundbuch hindert die Klagsanmerkung nicht. Erst ab Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch ist eine Klagsanmerkung gegen den früheren Miteigentümer nicht mehr möglich.

