( § 28 MRG ) Wenn der Mietzins zum Teil aus ärztlichen Leistungen des Mieters an den Vermieter und einen Dritten besteht und für den Fall des Todes der zu betreuenden Personen keine Vereinbarungen getroffen wurden, kann der Rechtsnachfolger des Vermieters nach Eintritt dieses Falls gemäß § 28 MRG statt der Leistungen die Erhöhung des Mietzinses auf das höchstzulässige Ausmaß begehren.
OGH 28.01.2003, 5 Ob 229/02s

