Unter den Voraussetzungen des § 12a MRG (Veräußerung und Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens) kann der Hauptmietzins vom Vermieter bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag angehoben werden; dies jedoch nur „unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit“ ( § 12a Abs 2 MRG). In bzw seit der grundlegenden Entscheidung vom 22.04.1997, 5 Ob 109/97h = ecolex 1998, 222 = immolex 1997/165 = JBl 1997, 724 = wobl 1998/3, legt der OGH die - vom Wortlaut her unklare - Anordnung, den angemessenen Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit zu ermitteln, wie folgt aus:

