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Grundverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken - „Stillhalteklausel“, Genehmigungspflicht, Selbstbewirtschaftung

SACHENRECHTZRInfo 2003/167 Heft 8 v. 8.5.2003

(Art 56 EG, § 4 Vbg GVG , § 5 Vbg GVG ) Auch Angehörige von Drittstaaten können sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 56 EG) berufen. Die im EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit dürfen auf Drittstaatsangehörige nur insoweit angewendet werden, als sie nicht Ansprüche einschränken, die diesen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft zustehen.

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