(Art 56 EG, § 4 Vbg GVG , § 5 Vbg GVG ) Auch Angehörige von Drittstaaten können sich auf die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 56 EG) berufen. Die im EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit dürfen auf Drittstaatsangehörige nur insoweit angewendet werden, als sie nicht Ansprüche einschränken, die diesen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft zustehen.

