( § 565 ABGB ) Ob der Erblasser eine Erklärung in dem Willen, eine letztwillige Anordnung zu treffen (Testierwille), abgegeben hat, ist nicht nach der objektiven Bedeutung der Erklärung, sondern nach dem wahren Willen des Erblassers zu beurteilen. Für die Beurteilung einer Erklärung als letztwillige Verfügung wird nicht vorausgesetzt, dass der Testierwille in der Erklärung zumindest angedeutet wurde.
OGH 13.02.2003, 2 Ob 308/01k

