( § 811 ABGB , § 812 ABGB , § 1 AußStrG , § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ) Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt erst mit seiner Enthebung, nicht bereits mit Einantwortung. Solange der Verlassenschaftskurator nicht seines Amtes enthoben wurde, ist er berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen.

