( § 1042 ABGB , § 1478 ABGB , § 1 Abs 3 BBetrG ) Obwohl das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG) als Selbstbindungsgesetz für die Privatwirtschaftsverwaltung ausdrücklich keine Rechtsansprüche vorsieht, ist der Bund von Gesetzes wegen verpflichtet, jeden Asylwerber, der die in diesem Gesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, in die Bundesbetreuung aufzunehmen. Wenn der Bund dies unbegründet ablehnt und ein Dritter - in der Erwartung, vom Bund Ersatz zu erhalten - die Versorgung des Asylwerbers übernimmt, kann der Dritte vom Bund Regress nach § 1042 ABGB verlangen. Dieser Regressanspruch verjährt erst nach 30 Jahren.

