( § 210 Abs 1 EO , § 211 Abs 5 EO , § 213 Abs 1 EO ) In der Anmeldung zur Meistbotsverteilung kann eine Forderung, die mit einer Höchstbetragshypothek gesichert ist, durch die Vorlage einer Saldomitteilung nachgewiesen werden, wenn der anmeldende Gläubiger zugleich behauptet, dass der Verpflichtete diese Mitteilung erhalten und ihr nicht widersprochen hat. Der Verpflichtete bzw andere Gläubiger können mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend machen, dass die Behauptung des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.

