( § 3 NO , § 1 Z 17 EO , § 7 Abs 1 EO ) Ein Notariatsakt ist nur vollstreckbar, wenn sich der Schuldner darin ausdrücklich zu einer genau bestimmten Handlung oder Unterlassung verpflichtet hat; ein Schuldanerkenntnis ohne Leistungsverpflichtung genügt nicht. Da sich die Leistungsverpflichtung jedoch auch aus dem Zusammenhang ergeben kann, reicht das Anerkenntnis, eine bestimmte Summe „aufrecht schuldig zu sein“ aus, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im Anerkenntnis bezeichneten Leistung zu sehen ist.

