( § 1304 ABGB ) Wenn der Bauherr einen Dritten mit der Bauaufsicht bzw Bauüberwachung beauftragt, hat dies nicht den Zweck, die Verantwortung des Werkunternehmers für die Bauausführung zu mindern. Daher kann sich der Werkunternehmer im Fall von Baumängeln, die durch die Bauaufsicht verhindert hätten werden können, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht auf ein Mitverschulden des Bauherrn berufen.

