( § 46 Abs 2 MRG ) Im Fall des Eintritts einer nicht begünstigten Person in einen „Altmietvertrag“ kann der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu einer Höchstgrenze auf den nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG zulässigen Betrag begehren. Innerhalb der Höchstgrenze kann dem Vermieter auch ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 3 und 4 MRG zustehen. Die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände müssen dem Mieter jedoch spätestens mit dem Anhebungsbegehren schriftlich bekannt gegeben werden.

